Worauf Sie als Arzt, Zahnarzt, Tierarzt, Physiotherapeut oder Angehöriger eines anderen Heilberufs achten sollten, wenn Sie Praxisräume anmieten
Für die Praxen von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Physiotherapeuten und anderer Heilberufe taugt der Muster-Mietvertrag wegen der besonderen Umstände noch weniger als für andere Fälle.
Das beginnt bei den Anforderungen an die Räume – diese müssen die Installation der je nach Fachrichtung nötigen Geräte ermöglichen – und das muss der Mietvertrag widerspiegeln, damit der Arzt widrigenfalls den Vermieter in Haftung nehmen kann. Bei Röntgengeräten muss der Strahlenschutz gewährleistet sein. Die Einrichtung einer Zahnarztpraxis setzt voraus, dass ein Amalgamabscheider eingebaut werden kann. In vielen Fällen sind Starkstromanschlüsse nötig. Außerdem muss die Tragfähigkeit der Decken dem Gewicht der Geräte entsprechen.
Diese Bedingungen sollten im Mietvertrag Erwähnung finden. Denn dann haftet grundsätzlich der Vermieter, falls sich doch statische oder bauliche Schwierigkeiten ergeben, die die Praxiseröffnung verzögern, den Einbau von Geräten unmöglich machen oder auf andere Art zu Kosten verursachen.
Außerdem sollten bei Abschluss des Mietvertrags auch mögliche Anschaffung in der Zukunft bedacht werden. Ein Gewerbemietvertrag ist ja praktisch immer ein Zeitvertrag, und vor Ablauf der Frist nicht so einfach ordentlich kündbar. Wenn die Arztpraxis nach einigen Jahren Geräte anschaffen möchte, für die die Räumlichkeiten nicht geeignet sind, gibt das dem Arzt keinen juristisch stichhaltigen Grund, um aus dem Mietvertrag auszusteigen – es sei denn, dieser sieht eine entsprechende Regelung dafür vor. Generell ist gerade bei Arztpraxen und anderen heilberuflichen Gewerberäumen eine klare und zukunftssichere vertragliche Vereinbarung über Umbauten und Einbauten wichtig.
Sinnvoll in Bezug auf solche Investitionen sind auch für den Mieter günstige Regelung zur Stellung eines Nachmieters oder die explizite Erlaubnis zur Untervermietung (mehr dazu im Beitrag zu Nachmietern und Untermietern im Gewerbemietrecht). Das gibt Ihnen im Bedarfsfall die Möglichkeit, einen Nachfolger zu suchen, der Ihre festen Einbauten gegen Abstand übernimmt.
Selbst Kleinigkeiten können zum Stolperstein werden, etwa ungünstige Regelungen zum Praxisschild. Während des Betriebs mag das Anbringen des Praxisschildes noch kein Problem ergeben – dafür aber um so häufiger beim Auszug. Dann ist es für den Arzt, Tierarzt, Physiotherapeuten etc. natürlich sehr wünschenswert, wenn er durch ein Schild auf die neue Adresse hinweisen kann. Darauf haben sie für eine angemessene Zeit – im Normalfall ein halbes Jahr – auch einen Anspruch; dies gilt aber nur, wenn der Mietvertrag diese Form der Beschilderung nicht explizit ausschließt. Auch auf solche Details muss also geachtet werden.
Häufig wird auch der im Vertrag festgeschriebenen Nutzung bzw. dem Mietzweck der Arztpraxis zu wenig Beachtung geschenkt. Der Mietzweck muss, um dem Freiberufler eine sichere Rechtsposition zu geben, auch dessen Nebengeschäfte erfassen, beispielsweise den Verkauf von Heilmitteln, den Betrieb eines Labors u. ä.
Ein weiterer branchenspezifischer Punkt ist die Umsatzsteuer, von der Heilberufe nach UStG § 4; Nr. 14 befreit sind, von Tierärzten abgesehen. Deshalb sollte natürlich auch auf die Miete keine Umsatzsteuer entrichtet werden – und das wiederum sollte auch im Mietvertrag stehen.
Eines der ärgerlichsten Probleme bei Mietverträgen für Freiberufler aus Heilberufen ergibt sich, wenn die Praxis nach einiger Zeit personell vergrößert oder auch verkleinert werden soll, wenn also mit einem weiteren Arzt oder Therapeut eine Praxisgemeinschaft gebildet werden soll oder dieser aus ihr ausscheidet. Das gilt auch für die Praxisnachfolge. Sieht der Mietvertrag für diese Fälle keine Regelung vor, ist der Mieter im Zweifel auf die Kooperationsbereitschaft des Vermieters angewiesen.
Schließlich sollte der Mietvertrag noch in einem weiteren Punkt in die Zukunft gedacht werden: Was ist, wenn der Mieter berufsunfähig wird oder womöglich die Kassenzulassung verliert? Für diesen Fall sollte der Vertrag ein Sonderkündigungsrecht enthalten, damit Sie in derart schwierigen Umständen nicht auch noch auf einem teuren, aber nutzlosen Mietvertrag sitzen bleiben.
Sie sollten den Mietvertrag für Ihre Praxisräume juristisch prüfen lassen, bevor Sie unterschreiben. Dabei müssen auch mögliche zukünftige Entwicklungen bedacht werden. Genau wie bei einer Heilbehandlung kann man von juristischer Selbsttherapie auf Basis von Internet-Recherchen und Hörensagen nur abraten. Ein Profi erspart Ihnen im Zweifelsfall eine Menge Ärger.