Besonderheiten beim Gewerbemietvertrag für eine Apotheke

Apotheken sind mit einem Gewerbemietvertrag von der Stange nicht richtig bedient. Als Apotheker sollten Sie in jedem Fall einen individuell ausgehandelten Mietvertrag haben, der auf die rechtlichen Besonderheiten für Ihren Beruf eingeht. Fragen Sie Ihren Rechtsanwalt oder beim Apothekenverband um Rat.

Besonderheiten im Apotheken-Mietrecht

Für Apotheken gelten schließlich ganz besondere rechtliche Bedingungen. Dazu gehört zum Beispiel die Erlaubnispflicht nach § 1 ApoG und das bekannte Verbot der Apothekenpacht nach § 9 ApoG. Apotheken brauchen deshalb auch spezielle Mietverträge.

Der Mietvertrag darf im Normalfall quasi nur die Überlassung der leeren Räumlichkeiten regeln, nicht aber die Verpachtung eines eingerichteten Apothekenbetriebs zum Gegenstand haben.

Mieter muss der Inhaber der Apotheke sein. Ergibt sich aus dem Mietvertrag ein Fall von unerlaubter Apothekenpacht oder ist der vertragliche Mieter nicht der Inhaber der Betriebserlaubnis für die Apotheke, dann kann sich der abgeschlossene Vertrag als unwirksam erweisen, was – zusätzlich zu den anderen Problemen, die sich dann ergeben – eigene Schwierigkeiten schafft.

Unwirksam sind Gewerbemietverträge für Apothekenräume auch dann, wenn die Miete an den Umsatz oder den Gewinn der Apotheke gekoppelt ist. Diese Vorschrift soll die wirtschaftliche Unabhängigkeit der Apotheke sichern.

Einen eingerichteten Apothekenbetrieb verpachten (im Gegensatz zu den leeren Räumen) darf nur dessen Inhaber und auch nur, wenn er aus persönlichen Gründen – etwa Alter oder schwerer Krankheit – die Apotheke nicht selbst weiter betreiben kann. Eine Ausnahme davon besteht nur für seine Erben, und auch das nur für eine festgelegte Zeitspanne.

Mieter der Apotheke muss der Inhaber der Betriebserlaubnis sein. Gibt es mehrere Mieter, müssen diese ebenfalls eine Betriebserlaubnis haben. Gesellschaften als Mieter einer Apotheke sind nur in zwei Varianten möglich, als GbR und als OHG.

Bauliche Vorschriften

Außerdem gelten besondere bauliche Anforderungen an Apothekenräume, die in § 4 ApBetrO gesetzlich festgehalten sind. Sie umfassen beispielsweise Lagertemperaturen und barrierefreie Zugänglichkeit. Dazu gehört aber auch die Vorschrift, dass alle Räumlichkeiten direkt miteinander verbunden sein müssen – externe Lagerräume dürfen nicht zu einer Apotheke gehören.

Sinnvoll: Rücktrittsrecht für den Fall der Nichtzulassung

Da die Erlaubnis zum Betrieb der Apotheke erst nach Prüfung des Mietvertrags erteilt wird, sollte der Vertrag eine entsprechende Ausstiegsklausel enthalten: Ein Rücktrittsrecht des Mieters für den Fall, dass die Zulassung scheitert.

Insgesamt gilt für Apotheken noch mehr als sonst: Beim Anmieten von Räumlichkeiten sollten Sie den Gewerbemietvertrag im Detail prüfen lassen.

Legen Sie den Gewerbemietvertrag einem Anwalt vor, bevor Sie unterschreiben. Sie ersparen sich damit die Sorte Kopfschmerzen, gegen die keine Tablette hilft.