Den Anwalt wechseln?

Sind Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden?

Sie denken darüber nach, den Anwalt zu wechseln? Sie fühlen sich nicht gut beraten, Ihr Anwalt reagiert zu spät, er hört nicht auf Sie oder Sie haben das Gefühl, er setzt sich zu wenig für Sie ein?

Mit Rechtsanwälten ist es wie mit Ärzten: Beides sind zwar im Grunde genommen „nur“ Dienstleister, die einen Service erbringen und dafür Geld bekommen. Aber die Dienstleistungen sind eben doch sehr persönlicher Natur. Deshalb ist Vertrauen besonders wichtig.

Wenn Sie mit Ihrem Anwalt unzufrieden sind, können Sie ihn wechseln. Der Grund dafür ist zunächst einmal nur Ihre Sache – es genügt, wenn Sie kein Vertrauen mehr haben. Das ist nicht anders als bei einem Arzt.

Die Formalitäten des Anwaltswechsels halten sich in Grenzen. Wenn Mandanten zu einem neuen Anwalt wechseln, übernimmt er es häufig, den bisherigen Anwalt sowie gegebenenfalls die Gegner und das Gericht darüber zu informieren und die notwendigen Akten anzufordern. Er wird sich auch anschauen, ob es bei der Tätigkeit des bisherigen Anwalts Grund für Beanstandungen gab und ob von den möglicherweise bereits bezahlten Vorschüssen ein Teil zurückgefordert werden kann.

Den Anwalt zu wechseln ist allerdings fast immer mit Mehrkosten für Sie verbunden. Diese trägt, falls vorhanden, Ihre Rechtsschutzversicherung nicht, außer Sie können dem ersten Rechtsanwalt objektive Fehler nachweisen.

Falls Sie den Rechtsanwalt wechseln, hat der bisherige Anwalt trotzdem Anspruch auf Bezahlung für seine bisherige Tätigkeit. Die Tätigkeiten eines Anwalts werden zu einem großen Teil pauschal nach festgelegten Gebühren abgerechnet. Die bekommt der alte Anwalt häufig auch dann, wenn er Ihre Sache noch nicht zu Ende geführt hat.

Der bisherige Anwalt hat sogar das Recht, seine Unterlagen zu Ihrem Fall, die so genannte Handakte, so lange zu behalten, bis er bezahlt wurde, und sie erst dann an den neuen Anwalt zu übergeben. Und der neue Anwalt muss natürlich ebenfalls bezahlt werden, oft bekommt er sogar noch einmal die gleichen Gebühren für die Tätigkeiten, die der erste Anwalt schon angefangen hat.

Deshalb macht ein übereilter Anwaltswechsel keinen Sinn. Unsere Empfehlung: Wenn Sie unzufrieden mit Ihrem Rechtsanwalt sind, sollten Sie ihn klar und direkt darauf ansprechen. Nur wenn sich nichts an der Lage ändert, sollten Sie sich einen neuen Anwalt suchen, falls Sie die Mehrkosten nicht scheuen. Aber lassen Sie sich vor dem Wechsel zunächst einmal beraten.

Oft die bessere Idee: eine zweite Meinung einholen

Eine zweite Meinung von einem anderen Anwalt einzuholen ist oft die bessere Alternative, wenn Sie sich nicht sicher sind, ob der jetzige Anwalt Sie optimal berät und vertritt. So müssen Sie dem bisherigen Anwalt nicht gleich quasi auf Verdacht hin das Mandat entziehen. Vielleicht gab es gute Gründe für sein Vorgehen, selbst wenn er es unterlassen hat, Sie darüber angemessen aufzuklären?

Das Einholen einer zweiten anwaltlichen Meinung steht ihnen als Mandant jederzeit frei. Es ist ja auch bei medizinischen Behandlungen, etwa vor Operationen, durchaus üblich, sich an einen zweiten Arzt zu wenden. In diesem Fall bleibt für Sie die Möglichkeit bestehen, weiterhin bei dem ersten Anwalt zu bleiben, die Mehrkosten beschränken sich auf die Kosten für die Beratung durch den zweiten Rechtsanwalt.

Eine zweite anwaltliche Meinung zu Ihrer Rechtssituation bekommen Sie von vielen Rechtsanwälten unabhängig von Gegenstands- oder Streitwert gegen pauschale Vergütung – fragen Sie gegebenenfalls danach . Ob Sie Ihren jetzigen Rechtsanwalt darüber informieren, dass Sie sich auch von einem zweiten Rechtsanwalt beraten lassen, ist allein Ihre Sache. Und wenn Sie sich doch zum Wechsel entschließen sollten, wissen Sie bereits, mit wem Sie es zu tun haben und wie der andere Anwalt Ihre rechtliche Situation sieht.